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Arbeitsrecht

Kündigung im Arbeitsrecht, missbräuchlich oder gar fristlos?

Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis wirft viele Fragen auf: War sie zulässig? Bestehen Ansprüche auf Entschädigung? Ich prüfe Ihren Fall und zeige Ihnen die Optionen auf.

Grundsätzlich besteht im schweizerischen Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung kann aber missbräuchlich (Art. 336 OR) oder, bei fristloser Kündigung, ungerechtfertigt sein. In beiden Fällen können Entschädigungsansprüche bestehen. Zudem schützen Sperrfristen, etwa bei Krankheit oder Unfall, vor einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR).

Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend machen will, muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und kann anschliessend bis maximal 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagen (Art. 336b OR). Ich prüfe Ihre Kündigung und sage Ihnen, ob sich ein Vorgehen lohnt.

Eine missbräuchliche Kündigung bleibt zwar wirksam, das Arbeitsverhältnis endet also, aber es ist, je nach den Umständen, eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geschuldet (Art. 336a OR). Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung schulden Sie als Arbeitnehmender nichts, umgekehrt haben Sie Anspruch auf Ersatz dessen, was Sie bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätten. Hinzu tritt eine mögliche Entschädigung (Art. 337c OR).

Sperrfristen sind besonders wichtig: Während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und in den Wochen nach der Niederkunft oder während Militär- und Zivildienst darf der Arbeitgeber nicht kündigen; eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c OR). Ob ein solcher Schutz greift, ist im Einzelfall genau zu prüfen, ich mache das für Sie.

Wobei ich Sie bei der Kündigung unterstütze

  • Prüfung auf missbräuchliche oder ungerechtfertigte fristlose Kündigung
  • Sperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Dienst
  • Geltendmachung von Entschädigung und Schadenersatz
  • Freistellung, Resturlaub und Schlusszahlung
  • Arbeitgeberseite: rechtssichere Gestaltung der Kündigung
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Häufige Fragen

Was Sie zu Kündigung Arbeitsrecht Zürich wissen sollten

Unter anderem, wenn sie aus einem im Gesetz genannten verpönten Grund erfolgt (Art. 336 OR), etwa wegen einer Eigenschaft der Person oder weil berechtigte Ansprüche geltend gemacht wurden. Bei Missbräuchlichkeit kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zugesprochen werden (Art. 336a OR).

Beachten Sie die Fristen: Wollen Sie eine missbräuchliche Kündigung geltend machen, ist in der Regel eine fristgerechte schriftliche Einsprache vor Ende der Kündigungsfrist nötig, danach folgt die Klage innert 180 Tagen. Lassen Sie Ihren Fall deshalb zeitnah prüfen.

Nein. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (Art. 337 OR). Fehlt dieser, ist die Kündigung zwar wirksam, löst aber Ansprüche auf Lohnersatz und mögliche Entschädigungsansprüche aus (Art. 337c OR).

Nach Ablauf der Probezeit besteht während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Sperrfrist, deren Dauer mit den Dienstjahren steigt (Art. 336c OR). Eine während dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist nichtig; eine bereits laufende Kündigungsfrist wird unterbrochen. Ich prüfe, ob der Schutz greift.

Ohne abweichende Vereinbarung gilt nach der Probezeit im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr von drei Monaten, jeweils auf das Monatsende (Art. 335c OR). Verträge und GAV können davon abweichen; ich prüfe Ihren Fall.

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