Arbeitsrecht
Wird Ihnen Lohn, eine Überstundenentschädigung oder ein Bonus vorenthalten? Ich setze Ihre berechtigten Forderungen konsequent durch, vor Gericht und/oder durch Betreibung.
Offene Lohnforderungen gehören zu den häufigsten arbeitsrechtlichen Konflikten. Oft geht es um nicht bezahlte Überstunden, ausstehenden Lohn nach einer Kündigung, Ferienabgeltung oder um einen versprochenen Bonus.
Ich prüfe Ihre Ansprüche anhand der massgebenden Grundlagen, wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen usw., und teile Ihnen die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung mit.
Der Lohn ist grundsätzlich am Ende jedes Monats fällig (Art. 323 OR). Bleibt er aus, kann nach einer Mahnung mit Fristansetzung die Betreibung eingeleitet werden; erhebt der Arbeitgeber Rechtsvorschlag, muss dieser auf dem Gerichtsweg beseitigt werden. Ich unterstütze Sie dabei.
In Zürich werden Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht geführt; bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Über einem Streitwert von CHF 30 000 sind Gerichtskosten geschuldet. Ich helfe Ihnen, Sie rechtssicher ans Ziel zu bringen.
Häufige Fragen
Zunächst wird die Forderung schriftlich und unter Fristansetzung geltend gemacht. Zahlt der Arbeitgeber innert Frist nicht, folgen Betreibung und/oder eine Klage. Ich übernehme diese Schritte für Sie und setze die Forderung durch.
Geleistete und angeordnete oder nötige Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder, bei Einverständnis, durch Freizeit auszugleichen, sofern nichts Gültiges anderes vereinbart wurde (Art. 321c OR). Entscheidend ist, dass die Überstunden belegt sind, ich prüfe Ihre Unterlagen.
Lohnforderungen verjähren in der Regel nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Trotzdem sollten Sie nicht zuwarten, je früher Sie handeln, desto einfacher sind Ansprüche zu belegen und durchzusetzen.
Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und richten sich nach dem OR. Überzeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz und ist zwingend mit Zuschlag oder Freizeitausgleich abzugelten. Die Abgrenzung ist für die Berechnung Ihrer Forderung wichtig.
Nicht bezogene Ferien sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel finanziell abzugelten, wenn ein Bezug während der Kündigungsfrist nicht mehr möglich oder zumutbar war. Ich berechne Ihren Anspruch und mache ihn zusammen mit der Schlusszahlung geltend.
Erste Einschätzung
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