Mietrecht
Bei einer Kündigung des Mietvertrags sind gewisse Formen zu berücksichtigen sowie Umstände zu prüfen, bevor eine Kündigung erklärt wird. Ich helfe Ihnen dabei. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, kann diese im Regelfall angefochten werden und für den Fall, dass diese gültig sein sollte, eine Erstreckung verlangt werden. Entscheidend ist, schnell zu handeln und keine Fristen zu verpassen.
Auf Vermieterseite sorge ich dafür, dass Ihre Kündigung formell korrekt erfolgt und Bestand hat.
Der Vermieter von Wohn- und Geschäftsraum hat eine Kündigung mit dem amtlichen Formular zu erklären (Art. 266l OR); wird es nicht verwendet, ist die Kündigung nichtig und muss formgültig wiederholt werden. Bei Familienwohnungen ist darauf zu achten, dass beiden Ehe- oder eingetragenen Partnern separat gekündigt wird (Art. 266n OR). Formfehler sind häufig, ärgerlich und sollten verhindert werden.
Ein Mieter hat nach Erhalt einer Kündigung gerade einmal 30 Tage Zeit, um diese bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anzufechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen (Art. 273 OR). Diese Frist ist kurz, ein Versäumnis führt zur Verwirkung des Anfechtungs- und Erstreckungsrechts.
Ich prüfe, ob die Kündigung formgültig und nicht missbräuchlich erklärt wurde und ob gegebenenfalls eine Erstreckung beantragt werden könnte. Mit einer Erstreckung kann das Mietverhältnis für Wohnungen um bis zu vier Jahre, bei Geschäftsraum um bis zu sechs Jahre verlängert werden (Art. 272b OR), wenn die Beendigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeutet.
Häufige Fragen
In der Regel 30 Tage ab Erhalt der Kündigung (Art. 273 OR). Innert dieser Frist muss die Anfechtung oder das Erstreckungsbegehren bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingehen. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich.
Unter anderem, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 und 271a OR), etwa als Reaktion darauf erfolgt, dass Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben (Rachekündigung) oder ganz allgemein, wenn eine Kündigung ohne jegliches schützenswertes Interesse ausgesprochen wird. Ob ein solcher Fall vorliegt, prüfe ich anhand Ihrer Unterlagen und Informationen.
Wenn die Kündigung angefochten wurde, diese aber als gültig qualifiziert wurde, ist von Gesetzes wegen eine Erstreckung des Mietvertragsverhältnisses zu prüfen. Wenn die Beendigung für Sie eine Härte bedeutet und keine überwiegenden Interessen der Vermieterschaft entgegenstehen, ist das Mietvertragsverhältnis angemessen zu erstrecken. Bei Wohnungen beträgt die maximal mögliche Erstreckungsdauer vier Jahre und bei Geschäftsräumen gar maximal sechs Jahre.
Nein. Die Kündigung einer Wohnung oder eines Geschäftsraums durch den Vermieter ist nur mit dem amtlichen, im Kanton genehmigten Formular gültig (Art. 266l OR). Fehlt das Formular oder ist es fehlerhaft, ist die Kündigung nichtig. Ich prüfe das für Sie.
Bei Wohnungen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens drei Monate. Die Parteien können eine längere Frist vereinbaren, nicht jedoch eine kürzere. Ich prüfe Ihren konkreten Vertrag.
Das Gesetz schützt Mietende in bestimmten Phasen vor einer Kündigung, etwa während eines laufenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über das Mietverhältnis. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist anfechtbar und im Regelfall missbräuchlich.
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